 | Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Schweich an der Römischen Weinstraße, Hermeskeil,
Thalfang am Erbeskopf, Bernkastel-Kues und Wittlich-Land.
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“, Landkreis Trier-Saarburg
Ladung zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes und zum Anhörungstermin über den Inhalt des geänderten Flurbereinigungsplanes
I. Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“, Landkreis Trier-Saarburg wird den Beteiligten der durch den Nachtrag II geänderte Flurbereinigungsplan gemäß §§ 59 Abs. 1 und 60 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung,
am Donnerstag, den 05.11.2026
vormittags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
im Bürgerhaus, Neustraße 16, 54340 Detzem
bekannt gegeben.
Der geänderte Flurbereinigungsplan liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beauftragte des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (im Folgenden kurz „DLR“ genannt) werden die neue Feldeinteilung erläutern und Auskünfte erteilen. Auf Antrag können einzelne Beteiligte zu einem späteren Zeitpunkt in ihre neuen Grundstücke örtlich eingewiesen werden. Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung sowie zur örtlichen Einweisung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.
Die Karten, aus denen die Beteiligten die Abfindungsgrundstücke ersehen können,
können auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de eingesehen werden (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Detzem Teilgebiet 1 In der Loef → 5. Karten → Zuteilungskarte_Nachtrag_2_Blatt 1 bis 5.pdf).
Jeder vom Nachtrag II betroffene Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug an den Bevollmächtigten bzw. Vertreter.
II. Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes wird hiermit gemäß §§ 59 Abs. 2 und 60 FlurbG der Termin anberaumt auf
Donnerstag, den 05.11.2026 um 15.00 Uhr
im Bürgerhaus, Neustraße 16, 54340 Detzem.
Die Beteiligten werden hiermit geladen als
1) Teilnehmer für ihre dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke und
2) Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegen.
Der Nachtrag II zum Flurbereinigungsplan Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ wurde aufgestellt
1. zur Erledigung von Anträgen, die dem Zweck des ländlichen Bodenordnungsverfahrens dienen,
2. zur Erledigung der von einzelnen Beteiligten gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche,
3. zur Übernahme von Eigentumsänderungen im alten Bestand, soweit sie noch nicht bei der Abfindung berücksichtigt wurden und daher eine Änderung der Abfindung begründen (auch Belastungen) und
4. zur Behebung offenbarer Unrichtigkeiten im Flurbereinigungsplan gemäß § 132 FlurbG.
Widersprüche gegen den Inhalt des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin (also vom 06.11.2026 bis zum 19.11.2026) beim DLR Mosel, Görresstr. 10, 54470 Bernkastel-Kues schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach
§ 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift (letzteres nur beim DLR Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstr. 6, 54295 Trier) erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche werden in eine Niederschrift aufgenommen.
Eingaben oder Vorsprachen beim DLR oder bei sonstigen Stellen vor dem Anhörungstermin sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen.
Beteiligte, die keine Widersprüche beabsichtigen, oder erhobene Widersprüche nicht aufrechterhalten wollen, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen.
Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen. Dies gilt auch für Eheleute bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, falls sie sich gegenseitig vertreten.
Vollmachtsvordrucke können beim DLR Mosel in Empfang genommen werden. Der Vollmachtsvordruck steht auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Detzem Teilgebiet 1 In der Loef → 10. Formulare und Merkblätter) zum Download bereit.
Der Vollmachtgeber muss seine Unterschrift amtlich beglaubigen lassen (z.B. durch die Verbandsgemeindeverwaltung). Als Geschäft, das der Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung der Unterschrift gemäß § 108 FlurbG und § 6 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz in seiner derzeit gültigen Fassung kosten- und gebührenfrei.
Liegt dem DLR bereits eine entsprechende Vollmacht vor, so ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich, da die einmal erteilte Vollmacht für das gesamte Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren gilt.
III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken:
Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.
Das eingetragene Recht bleibt - sofern es nicht die Festsetzung „Löschung von Eintragungen“ erhält - im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren durch Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt, und der neue Grundbesitz tritt bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes.
IV. Besitz und Nutzung der von diesem Nachtrag betroffenen Grundstücke gehen zu dem in der Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung vom 25.10.2024 festgesetzten Zeitpunkt auf die Planempfänger über.
Die Ergänzungsanordnung wird öffentlich bekanntgemacht. Sie wird zusammen mit den Überleitungsbestimmungen zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Die Ergänzungsanordnung und die Überleitungsbestimmungen stehen auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Detzem Teilgebiet 1 In der Loef → 4. Bekanntmachungen) zur Verfügung.
V. Die im Flurbereinigungsplan und in den Nachträgen festgesetzten zu zahlenden Geldausgleiche werden fällig einen Monat nach schriftlicher Anforderung. Über die auszuzahlenden Geldausgleiche erhalten die betroffenen Teilnehmer einen Scheck bzw. eine Aufforderung, ihre Bankverbindung mitzuteilen.
Trier, den 02.10.2026
DLR Mosel
Im Auftrag
Gez. Simon Liefgen |  |