Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Schweich an der Römischen Weinstraße, Hermeskeil,
Thalfang am Erbeskopf, Bernkastel-Kues und Wittlich-Land.
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“, Landkreis Trier-Saarburg
Ladung zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes und zum Anhörungstermin über den Inhalt des geänderten Flurbereinigungsplanes
I. Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“, Landkreis Trier-Saarburg wird den Beteiligten der durch den Nachtrag II geänderte Flurbereinigungsplan gemäß §§ 59 Abs. 1 und 60 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung,
am Donnerstag, den 05.11.2026
vormittags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
im Bürgerhaus, Neustraße 16, 54340 Detzem
bekannt gegeben.
Der geänderte Flurbereinigungsplan liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beauftragte des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (im Folgenden kurz „DLR“ genannt) werden die neue Feldeinteilung erläutern und Auskünfte erteilen. Auf Antrag können einzelne Beteiligte zu einem späteren Zeitpunkt in ihre neuen Grundstücke örtlich eingewiesen werden. Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung sowie zur örtlichen Einweisung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.
Die Karten, aus denen die Beteiligten die Abfindungsgrundstücke ersehen können,
können auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de eingesehen werden (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Detzem Teilgebiet 1 In der Loef → 5. Karten → Zuteilungskarte_Nachtrag_2_Blatt 1 bis 5.pdf).
Jeder vom Nachtrag II betroffene Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug an den Bevollmächtigten bzw. Vertreter.
II. Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes wird hiermit gemäß §§ 59 Abs. 2 und 60 FlurbG der Termin anberaumt auf
Donnerstag, den 05.11.2026 um 15.00 Uhr
im Bürgerhaus, Neustraße 16, 54340 Detzem.
Die Beteiligten werden hiermit geladen als
1) Teilnehmer für ihre dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke und
2) Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegen.
Der Nachtrag II zum Flurbereinigungsplan Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ wurde aufgestellt
1. zur Erledigung von Anträgen, die dem Zweck des ländlichen Bodenordnungsverfahrens dienen,
2. zur Erledigung der von einzelnen Beteiligten gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche,
3. zur Übernahme von Eigentumsänderungen im alten Bestand, soweit sie noch nicht bei der Abfindung berücksichtigt wurden und daher eine Änderung der Abfindung begründen (auch Belastungen) und
4. zur Behebung offenbarer Unrichtigkeiten im Flurbereinigungsplan gemäß § 132 FlurbG.
Widersprüche gegen den Inhalt des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin (also vom 06.11.2026 bis zum 19.11.2026) beim DLR Mosel, Görresstr. 10, 54470 Bernkastel-Kues schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach
§ 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift (letzteres nur beim DLR Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstr. 6, 54295 Trier) erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche werden in eine Niederschrift aufgenommen.
Eingaben oder Vorsprachen beim DLR oder bei sonstigen Stellen vor dem Anhörungstermin sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen.
Beteiligte, die keine Widersprüche beabsichtigen, oder erhobene Widersprüche nicht aufrechterhalten wollen, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen.
Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen. Dies gilt auch für Eheleute bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, falls sie sich gegenseitig vertreten.
Vollmachtsvordrucke können beim DLR Mosel in Empfang genommen werden. Der Vollmachtsvordruck steht auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Detzem Teilgebiet 1 In der Loef → 10. Formulare und Merkblätter) zum Download bereit.
Der Vollmachtgeber muss seine Unterschrift amtlich beglaubigen lassen (z.B. durch die Verbandsgemeindeverwaltung). Als Geschäft, das der Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung der Unterschrift gemäß § 108 FlurbG und § 6 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz in seiner derzeit gültigen Fassung kosten- und gebührenfrei.
Liegt dem DLR bereits eine entsprechende Vollmacht vor, so ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich, da die einmal erteilte Vollmacht für das gesamte Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren gilt.
III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken:
Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.
Das eingetragene Recht bleibt - sofern es nicht die Festsetzung „Löschung von Eintragungen“ erhält - im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren durch Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt, und der neue Grundbesitz tritt bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes.
IV. Besitz und Nutzung der von diesem Nachtrag betroffenen Grundstücke gehen zu dem in der Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung vom 25.10.2024 festgesetzten Zeitpunkt auf die Planempfänger über.
Die Ergänzungsanordnung wird öffentlich bekanntgemacht. Sie wird zusammen mit den Überleitungsbestimmungen zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Die Ergänzungsanordnung und die Überleitungsbestimmungen stehen auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Detzem Teilgebiet 1 In der Loef → 4. Bekanntmachungen) zur Verfügung.
V. Die im Flurbereinigungsplan und in den Nachträgen festgesetzten zu zahlenden Geldausgleiche werden fällig einen Monat nach schriftlicher Anforderung. Über die auszuzahlenden Geldausgleiche erhalten die betroffenen Teilnehmer einen Scheck bzw. eine Aufforderung, ihre Bankverbindung mitzuteilen.
Trier, den 02.10.2026
DLR Mosel
Im Auftrag
Gez. Simon Liefgen
Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in den Mittelungsblättern der Verbandsgemeinden Schweich an der Römischen Weinstraße, Hermeskeil, Thalfang am Erbeskopf, Bernkastel-Kues und Wittlich-Land.
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“;
2. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung
gemäß § 65 FlurbG
In dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ regelt die vorläufige Besitzeinweisung vom 13.10.2023 mit den Überleitungsbestimmungen vom 13.10.2023 den Übergang von Besitz und Nutzung auf die neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke).
Die vorläufige Besitzeinweisung wird hiermit entsprechend dem Nachtrag II zum Flurbereinigungsplan in der jetzt vorliegenden Fassung geändert. Die Teilnehmer, die durch Änderungen der Abfindungsgestaltung betroffen sind, werden hiermit in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.
Widersprüche gegen die Landzuteilung können im Anhörungstermin über den Inhalt des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes erhoben werden. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind dann unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
I. Anordnung
Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ wird hiermit die 2. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung für sämtliche, durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplan vorgenommenen Änderungen der Abfindungen gemäß § 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben angeordnet:
1. Mit Wirkung vom 06.11.2026 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.
2. Die bestimmten Zeitpunkte der Überleitungsbestimmungen vom 13.10.2023 werden wie folgt geändert:
2.1 An die Stelle der genannten Datumsangaben tritt der 06.11.2026.
2.2 Der Punkt VI Nr. 5 entfällt.
Die bisherigen Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an den bisherigen Grundstücken erlöschen zu den gleichen Zeitpunkten. Die sonstigen Rechtsverhältnisse, insbesondere die Eigentumsrechte, bleiben unverändert.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der 2. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung
1. Sachverhalt
Die Beteiligten sind nach § 57 FlurbG gehört worden. Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.
Die Grenzen der von der Ergänzungsanordnung betroffenen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind, soweit sie von einer Vermessung betroffen sind, in die Örtlichkeit übertragen worden.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel (im Folgenden kurz „DLR“ genannt) als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage sind die §§ 65 und 66 FlurbG.
Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Ergänzungsanordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Der Erlass der Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung ist gemäß § 65 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, um die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand durchzuführen.
Aufgrund von planungsbedingten Änderungen sind Anpassungen der beabsichtigten Zuteilungen im Flurbereinigungsplan notwendig geworden. Es dient dem Interesse der Beteiligten, dass eine zügige und ordnungsgemäße Abwicklung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens erreicht wird und ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung übergehen.
Die Voraussetzungen zum Erlass der Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor, da die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen worden sind, endgültige Nachweise für Fläche und Wert vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht.
Die von der Änderung betroffenen Teilnehmer haben mit der Vorlage des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplans einen Nachweis über die neue Feldeinteilung erhalten.
Im Rahmen der Vorlage des Nachtrags II zum Flurbereinigungsplan liegen die Nachweise für die Betroffenen offen und werden ihnen erläutert. Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten auf Wunsch an Ort und Stelle angezeigt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Ergänzungsanordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt.
Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.
Hinweise:
1. Allgemeine Hinweise
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt als Empfänger der Eigentümer der neuen Grundstücke.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Mosel zu stellen.
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Ergänzungsanordnung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), in der jeweils geltenden Fassung besteht ein generelles Umbruchverbot. Dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“. Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.
Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde, sofern sie nicht vom Abräumbeschluss der Aufbaugemeinschaft Detzem betroffen sind.
Bei einem ungenehmigten Umbruch von Grünlandflächen bzw. bei Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken wird gemäß § 137 FlurbG eine Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet.
2. Auslegung der Ergänzungsanordnung
Ein Abdruck dieser Ergänzungsanordnung mit Gründen und ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen vom 13.10.2023 liegen vom ersten Tag der Bekanntgabe an gerechnet einen Monat lang
a. beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft, Herrn Michael Scholtes, Thörnicherstr. 7, 54340 Detzem und
b. beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstr. 6, 54295 Trier, Zimmer-Nr. 108
nach vorheriger Terminabsprache bzw. während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen können auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren → Detzem Teilgebiet 1 In der Loef → 4. Bekanntmachungen → Ergänzungsanordnung.pdf bzw. Ueberleitungsbestimmungen.pdf) eingesehen werden.
3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Die Grenzen der von den Änderungen betroffenen neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen worden.
Die neue Feldeinteilung wird den betroffenen Beteiligten des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ in Verbindung mit der Bekanntgabe des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes in dem Offenlegungstermin am 05.11.2026 im Bürgerhaus, Neustr. 16, 54340 Detzem erläutert. Auf Antrag können einzelne Beteiligte zu einem späteren Zeitpunkt in ihre neuen Grundstücke örtlich eingewiesen werden.
Anträge auf örtliche Einweisung können bis zum oben genannten Termin schriftlich, per Mail oder telefonisch beim DLR Mosel oder in dem Termin gestellt werden.
4. Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung
unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.
Trier, den 02.10.2026
DLR Mosel
Im Auftrag
Gez. Simon Liefgen
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