Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in den Mitteilungsblättern der Verbandgemeinden Ruwer, Schweich an der Römischen Weinstraße sowie in der Rathaus-Zeitung der Stadt Trier.
Öffentliche Bekanntmachung Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Waldrach (Ort)
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
I. Feststellung
In dem Flurbereinigungsverfahren Waldrach (Ort) werden hiermit die Ergebnisse der Wertermittlung, wie sie am 10.02.2023 in Waldrach zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen haben und im Termin am 10.02.2023 in Waldrach erläutert worden sind, gemäß § 32 Satz 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) festgestellt.
II. Hinweis:
1. Die Ergebnisse der Wertermittlung bilden die verbindliche Grundlage für die Berechnung
· des Abfindungsanspruches
· der Land- und Geldabfindung
· der Geld- und Sachbeiträge.
2. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Begründung
1. Sachverhalt:
Die Wertermittlung erfolgte auf der Grundlage der Bodenrichtwerte und der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses.
Die aufgrund dieser Wertermittlung vorgenommenen Berechnungen haben die Ergebnisse erbracht, die zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen haben und ihnen im Anhörungstermin am 10.02.2023 erläutert worden sind.
Die von den Beteiligten erhobenen Einwendungen gegen die Wertermittlung wurden von der Flurbereinigungsbehörde überprüft.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Die Wertermittlung für die Flächen innerhalb der Ortslage Waldrach erfolgte gemäß § 29 FlurbG auf der Grundlage des Verkehrswertes. Die Verkehrswerte wurden anhand des Flächennutzungsplanes, der Bodenrichtwertkarte und der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses nach Anhörung der Ortsgemeinde und des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft festgelegt (§ 29 FlurbG). Sie wurden nicht für jedes Grundstück getrennt ermittelt, sondern es wurden Verkehrswertzonen gebildet.
Für die Größe der Grundstücke sind die Eintragungen im Liegenschaftskataster angehalten worden (§ 30 FlurbG).
Über die bei der Offenlegung vorgebrachten Einwendungen ist sachgerecht entschieden worden.
Die formellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.
2.2 Materielle Gründe
Die Einwendungen der Teilnehmer gegen die Richtigkeit der Wertermittlung wurden als unbegründet angesehen.
Der Wert der im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke wurde ermittelt, um die Teilnehmer für ihre alten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abfinden zu können. Hierbei wurde der Wert der Grundstücke eines jeden Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt (§ 27 FlurbG).
Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.
Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt.
Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.
Hinweis:
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Trier, den 18. Juli 2023
DLR Mosel
Im Auftrag
(Siegel)
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